Unser Lehrgangsangebot

Für wen: Wir bieten Lehrgänge für Menschen, die mit Nutztieren umgehen, die für den tier-schutzgerechten Umgang mit Nutztieren verantwortlich sind oder diesen kontrollieren. Dies sind z.B. Tierärzte, Tierschutz- und Qualitätsbeauftragte, Auditoren, Fahrer von Tiertransporten, Personal aus dem Lebendbereich von Schlachtbetrieben, Landwirte, Fänger von Geflügel, Studenten, Techniker.

Wie: Wir gestalten die Lehrgänge basierend auf unserer langjährigen Erfahrung sowie nach den rechtlichen Vorgaben (spezielle Lehrgänge) und nach Ihren Vorstellungen (insbesondere: individuell zugeschnittene Lehrgänge). Sie können mit uns Lehrgangsort, -zeitpunkt und –ablauf abstimmen und eigene Schwerpunkte setzen. Wichtig sind uns der Stand des Wissens und der Technik, ein hoher Praxisbezug und aktive Beteiligung der Teilnehmer. Lehrgangssprachen sind Deutsch, Englisch und Türkisch. Weitere Sprachen sind möglich (mit Dolmetscher). Für den Sachkundenachweis Schlachten haben wir Lehr- und Prüfungsmaterialien in einige osteuropäische Sprachen übersetzen lassen.

Spezielle Lehrgänge

Schlachten:
 
- Sachkunde Schlachten gemäß Art 7 VO (EG) Nr. 1099/2009 [mehr]
- Tierschutzbeauftragte [mehr]
Transport: - Befähigungsnachweis nach Art 17 VO EG 1/2005 [mehr]
Fänger:
  
- Sachkundeschulung für Personen, die in Intensivtierhaltungen mit Geflügel
  umgehen  - ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein [mehr]

   
 
   
 
 


Lehrgänge und Prüfungen zur Erlangung der Sachkunde nach §4 Tierschutz-Schlachtverordnung und nach Art 7 EU Verordnung 1099/ 2009 werden vom bsi in Zusammenarbeit mit den zuständigen Veterinärbehörden zum einen als firmeninterne Lehrgänge z.B. am Schlachtbetrieb durchgeführt und zum anderen öffentlich ausgeschrieben (z.B. Cloppenburg in Niedersachsen, Kulmbach in Franken, Göppingen in der Region Stuttgart). Der Sachkundenachweis wird ab 2013 für alle Mitarbeiter im Lebendbereich verlangt, auch die Mitarbeiter auf der Rampe und im Stall sowie die Mitarbeiter, die die Tiere nach der Betäubung/ Entblutung aufhängen. Der Bereich „Rampe & Stall“ heißt in der neuen Verordnung „Handhabung und Pflege der Tiere vor ihrer Ruhigstellung“. Der Sachkundenachweis nach altem Recht umfasste formal lediglich die Bereiche Eintreiben in die Betäubungseinrichtung, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten. Die Lehrgänge werden entweder für Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd oder für Geflügel oder für Kaninchen durchgeführt. Je nach Bedarf werden auch einzelne Tierarten zusammen mit den jeweils angewendeten Betäubungsverfahren behandelt. In der Regel werden die Sachgebiete „Handhabung & Pflege“, „Ruhigstellen“, „Betäuben“, „Entbluten“ sowie „Einhängen & Hochziehen von betäubten aber noch lebenden Tieren“ zusammen geprüft. Es besteht aber auch die Möglichkeit die Sachkundeprüfung / den Sachkundenachweis auf die Gebiete „Handhabung & Pflege“ oder „Einhängen & Hochziehen“ zu beschränken. Bei der Anmeldung geben die Teilnehmer an, für welche Sachgebiete, Tierarten und Betäubungsverfahren die Prüfung erfolgen soll. Unterlagen zur Vorbereitung werden im Voraus zugeschickt.
 
Je nach Anzahl der Tierarten, Betäubungsverfahren und Sprachen dauert die theoretische Schulung zwischen 3 und 6 Stunden. Danach erfolgt die theoretische Prüfung mittels Ankreuztest und mündlicher Prüfung in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt. Im Anschluss
oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wird eine praktische Unterweisung durchgeführt und
die praktische Prüfung abgenommen, ebenfalls in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt. Mit dem Prüfungsnachweis kann dann bei der für den Wohnort zuständigen Veterinärbehörde der Sachkundenachweis nach Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und §4 Tierschutz-Schlachtverordnung beantragt werden. Die bisher bestehenden Sachkundenachweise gelten zunächst weiter für die Bereiche Ruhigstellen, Betäuben, Entbluten sowie Einhängen und Hochziehen. Sie müssen bis zum 8. Dezember 2015 umgeschrieben werden.

Einen Sachkundenachweis nach Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und §4 Tierschutz-Schlachtverordnung benötigen Personen, die im Rahmen eines Unternehmens Tiere auf der Rampe oder im Stall betreuen, in die Betäubungseinrichtungen zutreiben, sie ruhigstellen, betäuben, einhängen und hochziehen oder entbluten. Auch der Kugelschuss auf Rinder und Gatterwild erfolgt bei Abgabe an Dritte im Rahmen der Schlachtung durch ein Unternehmen (Sachkundenachweis erforderlich). Schlachtungen außerhalb eines Unternehmens, z. B. die Schlachtung eines eigenen Tieres als Hausschlachtung, bedarf keines formalen Sachkundenachweises, wenn die Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Bisher sind nur wenige Ausbildungen als gleichwertige Qualifikationen anerkannt. Für den Teilbereich „Handhabung & Pflege“ sind die Berufsausbildung zum Landwirt oder Tierwirt (je nach Fachrichtung/ Tierart), der Befähigungsnachweis für den Transport der jeweiligen Tierart oder der Sachkundenachweis nach Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Masthühner) anerkannt. Für alle oben genannten Tätigkeiten am lebenden Tier wird das Studium der Veterinärmedizin offiziell anerkannt. Die Anerkennung der Fleischerausbildung ist erst in einzelnen Bundesländern abgeschlossen [weitere Informationen: Anerkannte Ausbildungen ; Übersicht zur Erforderlichkeit der Sachkunde bzw. des Sachkundenachweises aus dem Vollzugshandbuch der Länderbehörden] .

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Lehrgänge für Tierschutzbeauftragte (TSB)

Nach Artikel 17 der neuen EU-Verordnung 1099/2009 müssen Unternehmer bei Schlachtung von mehr als 1000 GVE/Jahr für jeden Schlachthof mindestens eine(n) Tierschutzbeauftragte(n) benennen, der bzw. die ihnen hilft, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. Der TSB untersteht direkt dem Unternehmer, berichtet ihm über tierschutzrelevante Vorfälle und hat eine Position inne, die es ermöglicht bei Bedarf sofort einzugreifen um Abhilfe zu schaffen. Der TSB muss unter anderem Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes führen.  Nach Tierschutzgesetz §16 (4a) ist bereits seit Längerem ein Tierschutzbeauftragter in Schlachtbetrieben gefordert, die mehr als 50 GVE pro Woche schlachten. Dies ist ein weisungsbefugter Verantwortlicher für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Schlachtverordnung. Anforderungen an die Ausbildung sind nicht festgelegt.

Gemäß EU-Verordnung 1099/2009 muss der TSB mindestens einen Sachkundenachweis für die im Betrieb durchgeführten Arbeiten haben. Eine weitergehende Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Nach Meinung des bsi ist es sicher von Vorteil, wenn Tierschutzbeauftragte einen Sachkundekurs mitmachen. Tierschutzbeauftragte sollten aber mehr wissen, z.B. was in Standardarbeitsanweisungen festgelegt werden sollte, was Schlüsselparameter sind und wie man ein Monitoringverfahren für die Betäubungseffektvität konzipiert. Zu den Aufgaben der Tierschutzbeauftragten hat die EU-Kommision die Broschüre "Der Tierschutzbeauftragte in der Europäischen Union" erstellt. (Klicken Sie auf das Titelbild zum download der Broschüre!)

 Broschure


Wir führen Fortbildungen für Tierschutzbeauftragte entweder für Rind, Schwein, Schaf/ Ziege, Pferd oder für Geflügel durch. Die Dauer beträgt jeweils 8 bis 10 Unterrichtsstunden und schließt mit einer Lernzielkontrolle (Ankreuztest) ab. Es werden die im Rahmen der Überwachung und Umsetzung des Tierschutzes und der Qualitätssicherung relevanten Inhalte behandelt. Hierbei gehen wir mehr ins Detail als bei den Lehrgängen zur Sachkunde nach §4 TierSchlV / Art 7 EU-Verordnung. Wir haben uns bezüglich Inhalten und Umfang am Standard der in England für Animal Welfare Officer (AWO) konzipierten theoretischen Lehrgänge orientiert. Gerne schließen wir darüber hinaus praktische Übungen an einem geeigneten Schlachtbetrieb mit ein. Die zur Erlangung des Sachkundenachweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung kann im Rahmen der Fortbildungen der Tierschutzbeauftragen in der Regel nicht abgenommen werden.
Wir organisieren unsere Kurse entweder als firmeninterne Veranstaltungen oder schreiben sie öffentlich aus. Letzteres setzt voraus, dass sich ein Schlachtbetrieb findet, auf dem es möglich ist, dass an den praktischen Übungen auch firmenfremde Mitarbeiter teilnehmen können.

The bsi –training course “Animal welfare at slaughter, here e.g. pigs – 8 hours theory and practical exercises" / bsi-Seminar für Tierschutzbeauftragte / bsi seminary for animal welfare officers (fulfilling §16 (4a) German animal welfare act (Tierschutzgesetz) concerning "responsible persons for enforcement of animal welfare legislation” includes as well relevant information for animal welfare officers pursuant Council Regulation (EC) No 1099/2009 on the protection of animals at the time of killing (Art 17). These standards are recognized by important retailers as complying with AWO-training courses in GB. The bsi training course furthermore contains practical exercise.  

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Transport - Lehrgänge zur Erlangung des Befähigungsnachweises nach Art 17 der Verordnung EG Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport [...], gibt es als sog. Lehrgang für Neueinsteiger oder Ergänzungslehrgang für den Transport von Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd oder Geflügel.

Seit der Einführung des Sachkundenachweises für Tiertransporteure in Deutschland 1997 und nach Anpassung an das neue EU-Recht lehren und prüfen wir in Niedersachsen an der DEULA Freren (Transport landwirtschaftliche Nutztiere: Lehrgang für Neueinsteiger, Ergänzungslehrgang; Pferdetransport) ,an der DEULA Schleswig-Holstein (Transport landwirtschaftliche Nutztiere: Lehrgang für Neueinsteiger, Ergänzungslehrgang; Pferdetransport) und in Brandenburg an der BLAk in Seddiner See (Transport landwirtschaftliche Nutztiere: Lehrgang für Neueinsteiger). Die Lehrgänge sind von den zuständigen Behörden offiziell anerkannt. In den anderen Bundesländern können wir Lehrgänge und Prüfungen nach Genehmigung durch die Behörden durchführen, wenn Firmen, Verbände oder Bildungsträger die Lehrgangsorganisation einschließlich der Anmeldung übernehmen.

Einen Befähigungsnachweis benötigen Fahrer, die Straßentransporte (>65 km) mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchführen. Entscheidend für eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, ob eine steuerliche Veranlagung oder Eintragung in ein öffentliches Register vorliegt (z.B. alle spezialisierten Transporteure oder Personen, die von Berufs wegen mit den Tieren umgehen, Fahrer in Reitvereinen oder therapeutischen Reitbetrieben, Landwirte, Pferdewirte, Trainer, Züchter, Berufsreiter, Fahrten zu Auktionen, Fahrten zu überregionalen Turnieren).

Lehrgänge für Neueinsteiger dauern in der Regel zwei Tage. Lediglich für Geflügeltransport oder, wenn nur eine Tierart behandelt wird, z.B. Pferde, reicht ein Tag aus. Der Lehrgang wird mit einer theoretischen Prüfung (Ankreuztest und mündliche Prüfung in Kleingruppen) abgeschlossen. Personen, die die geforderten Lehrinhalte im Rahmen ihrer Ausbildung nachgewiesen haben, können den Sachkundenachweis bei Zustimmung des zuständigen Veterinäramtes auch ohne zusätzlichen Lehrgang und Prüfung beantragen (zu anerkannten Berufabschlüssen siehe unten).

Ein halbtägiger Ergänzungslehrgang mit abschließendem Ankreuztest reicht aus, wenn ein alter Sachkundenachweis oder eine anerkannte Ausbildung vorliegt. Anerkannt werden i.d.R. Ausbildungen zum Fleischer (Fachrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger / Tierwirt, bei Pferdetransporten auch Trainerschein C sowie abgeschlossene Studiengänge (Landwirt oder Tierarzt). Bei Abschlüssen vor dem 6.1.2007 reicht ein Ergänzungslehrgang, ab dem 6.1.2007 kann ein Befähigungsnachweis auch ohne Lehrgang und Prüfung direkt beim Veterinäramt beantragt werden, wenn die entsprechenden Lehrinhalte im Rahmen der Ausbildung vermittelt und geprüft wurden. Ob ihre Ausbildung/Vorbildung anerkannt wird, sollten Sie vorher mit der für Ihren Wohnort zuständigen Veterinärbehörde abklären.

Mit der Bescheinigung über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme beantragen Sie dann den EU-weit gültigen Befähigungsnachweis bei der für den Wohnort zuständigen Veterinärbehörde (eine praktische Prüfung kann verlangt werden, wenn dies als erforderlich erachtet wird). Die Veterinärbehörde kann den Befähigungsnachweis auf Tierarten beschränken. Es liegt im Ermessen der Behörde den Befähigungsnachweis zeitlich zu befristen oder unbefristet auszustellen. 

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Fänger – Sachkundeschulung für Personen, die in Intensivtierhaltungen mit Geflügel umgehen - ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein (vgl. § 17 Abs. 7 TierSchNutztV)

Die Kurse werden auf Anfrage durchgeführt, wobei die Möglichkeit gegeben sein muss, die praktischen Demonstrationen und die praktische Prüfung im Anschluss an die Schulung, z.B. im Rahmen einer Nottötung bei Ausstallung von Geflügel durchzuführen.

Die theoretische Schulung dauert ca. 4 Stunden. Danach kontrollieren wir nach Möglichkeit die Lernziele mittels Ankreuztest. Im Anschluss erfolgt die praktische Demonstration des tierschutzgerechten Umgangs einschließlich des Nottötens. Im Rahmen der nach folgenden praktischen Prüfung wird durch Fragen sichergestellt, dass die Inhalte der Schulung verstanden wurden. Ist kein Ankreuztest möglich, werden die Verständnisfragen intensiviert. Lehrgang und Prüfung erfolgen in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt.

Nach bestandener Prüfung erhalten sie von uns eine Bescheinigung. Diese ist der Nachweis für die absolvierte Schulung und die bestandene Prüfung.

Der Kurs dient zur Erfüllung der Anforderungen des § 17 Abs. 7 Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung, wonach "der Halter der Masthühner sicherzustellen hat, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gem. (§17) Abs. 3 Nr. 1 und Fertigkeiten gem. (§ 17) Abs. 3 Nr. 2 einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden". Siehe hierzu auch den Niedersächsischen RdErl. d. ML v. 23.6.2011 - 204.1-42503/2-729 (Nds.MBl. Nr.30/2011 S.565) - VORIS 78530 –.
Hiernach gelten entsprechend Anforderungen in Niedersachsen auch für den Umgang mit Legehennen (einschließlich Elterntieren und Junghennen), Puten und Wassergeflügel.

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